Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.
Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: Ablauf & Inhalte der Beratung
In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation zum einen ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält der Berater die Situation für nicht gesichert, muss er dies begründen. Er kann außerdem Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.
Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:
- Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
- Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
- Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation
- Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach Paragraf 45 SGB XI
Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt.
Beratungsbesuch: Kosten
Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.
Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Was ist der Unterschied?
Sowohl die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden vielerorts als Pflegeberatung bezeichnet. Den Unterschied verdeutlicht folgende Tabelle:
Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI („Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“)Die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI hat die Organisation von Pflege zum Ziel und wird in der Regel am Anfang der Pflege durchgeführt.
Die Pflegekasse muss dem Versicherten einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, wenn:
- Ein erstmaliger Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch eingeht.
- Der Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erklärt wird.
- Weitere Anträge auf Leistungen, wie zum Beispiel auf Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, eingehen.
Der Ratsuchende erhält Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten wie Entlastungsangeboten, Sozialleistungen und Hilfsangeboten. Außerdem wird ein individueller Versorgungsplan im Sinne eines sogenannten Fallmanagements ausgearbeitet.
flicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI
Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld
- Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
- Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr
Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.
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